Mehrwegpflicht ab 2023

ab dem 1. Januar 2023 müssen alle, die Lebensmittel „ToGo“ in Einwegbehältern herausgeben, zusätzlich Mehrwegverpackungen anbieten.

Im § 33 VerpackG Abs. 1 heißt es:
„Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.“

Das ist jedoch noch nicht alles:

  • Der Preis darf für Einweg & Mehrweg nicht unterschiedlich sein
  • Beschilderung verpflichtend: D. h. Kunden müssen deutlich sichtbar auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden
  • Kann Ware online bestellt werden, muss das Mehrwegangebot auch online deklariert werden
  • Rücknahmepflicht: bezieht sich hier nur auf die selbst herausgegebenen Mehrwegartikel

Kleine Betriebe (nicht mehr als fünf Beschäftigte & eine Verkaufsfläche unter 80m²) können dieser Pflicht auch nachkommen, indem sie Kunden anbieten ihre eigene Mehrwegverpackung mitzubringen. Auch dies muss im Geschäft oder über online-Medien deutlich sichtbar kommuniziert werden.


Quelle: §33 + §34 VerpackG

Dein Team von GASTRODINA


Schlagwörter

Einwegverpackungen, Essen to go, Gesetzesänderung, Mehrwegpflicht, Mehrwegverpackungen


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