Mehrwegpflicht ab 2023
ab dem 1. Januar 2023 müssen alle, die Lebensmittel „ToGo“ in Einwegbehältern herausgeben, zusätzlich Mehrwegverpackungen anbieten.
Im § 33 VerpackG Abs. 1 heißt es:
„Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.“
Das ist jedoch noch nicht alles:
- Der Preis darf für Einweg & Mehrweg nicht unterschiedlich sein
- Beschilderung verpflichtend: D. h. Kunden müssen deutlich sichtbar auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden
- Kann Ware online bestellt werden, muss das Mehrwegangebot auch online deklariert werden
- Rücknahmepflicht: bezieht sich hier nur auf die selbst herausgegebenen Mehrwegartikel
Quelle: §33 + §34 VerpackG
Dein Team von GASTRODINA