Das neue Nachweisgesetz ab dem 1. August 2022 | Die Umsetzungsfrist läuft zum 31.07. aus.
Das Nachweisgesetz (NachwG) musste aufgrund der Umsetzung der sog. EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie neu gefasst werden (ausgenommen sind Aushilfen für max. einen Monat).
Das Nachweisgesetz regelt nun, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat und dem Arbeitnehmer aushändigen muss.
Bisher galt eine Monatsfrist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Vorweg: Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, bleiben unberührt.
Allerdings: Fordert der Arbeitnehmer die zusätzlichen Informationen ein, muss der Arbeitgeber diese zeitnah nachreichen. (Schriftform)
Bisher:
- Laut § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG mussten bisher folgende Inhalte im Arbeitsvertrag stehen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien (Nr. 1)
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (Nr. 2)
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung (Nr. 3)
- Arbeitsort (Nr. 4)
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit (Nr. 5)
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (Nr. 6)
- Arbeitszeit (Nr. 7)
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs (Nr. 8)
- Kündigungsfristen (Nr. 9)
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind (Nr. 10).
Neu dazu:
Ab dem 1. August 2022 müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich
- der Vergütung von Überstunden
- der Zuschläge,
- der Zulagen,
- Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts (Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung)
- Die vereinbarte Arbeitszeit,
- vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten
- Schichtarbeit:
- das Schichtsystem,
- der Schichtrhythmus und
- die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
- falls zugesagt, dann: Altersversorgung
- welcher Versorgungsträger (Name + Anschrift)
- Kündigung:
- welches Verfahrens einzuhalten ist
- Schriftformerfordernis
- Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§7 des Kündigungsschutzgesetzes)
Quelle: NachwG
Bußgeld: Bei einem Verstoß (Ordnungswidrigkeit) gegen das Nachweisgesetz kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000,-€ (pro Verstoß) fällig werden.
Dein Team von GASTRODINA
Vielen Dank für diesen Beitrag zu neuen Anforderungen an Arbeitsverträge. Interessant, dass Verstöße gegen das neue Nachweisgesetz mit bis zu 2.000,-€ Bußgeld geahndet werden. Ich wusste davon ehrlich gesagt gar nichts und habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen, daher werde ich einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beauftragen.
Interessant was man alles im Kopf haben muss. Sollte man als Unternehmen heute einen Anwalt für Arbeitsrecht an der Hand haben? Solche Fragen kann man ja nicht aus dem Stegreif klären.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Arbeitsverträge. Gut zu wissen, dass nun andere Anforderungen an die Arbeitsverträge gibt. Ich möchte einen Arbeitsvertrag begründen und werde mich mal zum Arbeitsrecht informieren.