Newsletter GASTRODINA – 21.09.2021

Mit unseren aktuellen News halten wir unsere Partner immer auf den neusten Stand rund um die innovativen Prozesse der Gastronomie.

Antragstellung für das Sonderprogramm Gaststätten gestartet! 

Das Land Hessen hat eine Richtlinie für das Sonderprogramm zur Stärkung der Gastronomie im ländlichen Raum erlassen.

Förderziel:

Das Land Hessen gewährt nach Maßgabe des § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie nach dieser Richtlinie Zuwendungen zu Investitionen mit dem Ziel, den Erhalt und die Weiterentwicklung des Gastgewerbes im ländlichen Raum zu fördern. Dieses Sonderprogramm will Anreize schaffen, dem Gasthaussterben entgegenzutreten.

Das Gastronomiegewerbe ist eine wichtige Branche, wenn es darum geht, Lebensqualität in den Dörfern und Städten zu erhalten. Gaststätten sind Orte der Begegnung, des geselligen Zusammentreffens, der kulinarischen Erlebnisse und für den hessischen Tourismus unverzichtbares Serviceangebot für den Gast. Die Investitionsförderung im Rahmen des Sonderprogrammes soll einen Beitrag dazu leisten, vorhandene Angebote zu stärken und zukunftsfähig zu erhalten.

Es werden Gaststättenbetriebe in Hessen gefördert, die sich innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Hessen 2014-2020 (siehe Anlage 1) oder außerhalb der genannten Gebietskulisse in Orts-/Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern befinden. Zuwendungen werden nur für Gaststättenbetriebe gewährt, die Speisen und Getränke ausgeben.

Ziel der Förderung ist es daher insbesondere, Gastronomiebetriebe abseits der urbanen Räume bei dringend erforderlichen Investitionen zu unterstützen, damit die vorhandenen Angebote aktuelle Anforderungen an Aufenthaltsqualität sowie Serviceangebot erfüllen können. Außerdem sollen die Betriebe dabei unterstützt werden, durch moderne Systeme interne Abläufe durch den Einsatz zeitgemäßer Technik effizient und kostensparend zu gestalten.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Antragsberechtigung

• Die Förderung richtet sich an Gastronomen/Gastronomiebetriebe (im Sinne der KMUDefinition), die ganzjährig einen Restaurantbetrieb anbieten. Neben der Möglichkeit der Verköstigung, müssen auch entsprechende Räumlichkeiten mit Sitzplätzen vorhanden sein. Hierzu können auch Eiscafes zählen, die Speisen- und Getränke ganzjährig anbieten.

• Pächterinnen und Pächter eines Gaststättenbetriebes sind zuwendungsberechtigt, sofern sie abweichend von VV Nr. 1.7.2 zu § 44 LHO im Besitz eines abgeschlossenen Nutzungsvertrages (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sind, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren umfasst.

• Saisonbetrieb, wie z.B. Ausschank in den Sommermonaten ist nicht förderfähig. 

• Reine Hotelbetriebe oder Tagungshäuser ohne eine öffentliche Gastronomie sind ebenfalls nicht förderfähig. 

 • Gefördert wird nur der Betreiber (Eigentümer*in oder Pächter*in). Vereine, die eine Gaststätte verpachtet haben, sind nicht förderfähig.

• Es muss sich um einen aktiven Gaststättenbetrieb handeln. Existenz- oder Neugründungen werden nicht gefördert.

• Bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen, kann jede Filiale separat gefördert werden. Zu beachten ist die Kleinst- bzw. Kleinunternehmerregelung.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden bauliche Investitionen einschließlich Renovierungsarbeiten und die Anschaffung langlebiger Investitionsgüter im ländlichen Raum nach Nr. 4, welche zur Sicherung oder Attraktivitätssteigerung des vorhandenen Angebotes beitragen. Ebenfalls gefördert werden Investitionen in moderne elektronische Systeme (Hardware). 

• Unter baulichen Investitionen werden sämtliche Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gaststättenbetriebes gehören, verstanden. Dies können sein: Innen- oder Außensanierung (z.B. Dachsanierung) der Gebäude, Erweiterungen, Terrassen, Freiflächen.

• Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird.

• Neue Investitionsgüter Ausstattung (Ausstattung und Einrichtungen) im Einzelwert über 410 EURO: Hier ist die Bildung von Sachzusammenhängen möglich, mehrere Stühle oder Stuhl und Tisch bilden z.B. einen Sachzusammenhang.

• Neue Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstbezug: Hierunter sind Fahrzeuge zu verstehen, die ausschließlich für den Gastronomiebetrieb erforderlich sind und durch ihre Ausstattung/Einbauten einen unmittelbaren Bezug erkennen lassen (z.B. Catering, Wareneinkauf). Reine Fahrzeuge, die zwar steuerlich als Firmenauto betrachtet werden, aber für Privatzwecke nutzbar sind, sind nicht förderfähig. Es muss sich um einen Neuwagen handeln.

• Elektronische Systeme: Hier kann nur die Hardware gefördert werden. 

• E-Bike Ladestationen sind, sofern sie zum Gesamtkonzept der Gaststätte gehören, förderfähig.

• Photovoltaik- und Solar-Anlagen sind nicht förderfähig.

• Der Ankauf einer Gaststätte ist nicht förderfähig.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Anteil beträgt 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 6, höchstens jedoch 200.000 Euro.

Vorzulegende Unterlagen:

• Zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind mindestens zwei Unternehmerangebote oder alternativ eine Kostenschätzung nach der DIN 276 durch einen Architekten vorzulegen.

• Geschäftsplan über einen 3 Jährigen Prognosezeitraum mit folgenden Inhalten:

  1. Kurzbeschreibung des Unternehmens (die „Geschäftsidee“).
  2. Vorstellung des Unternehmens unter Einbeziehung der für das Unternehmen wichtigen Qualifikationen ("das Personal“).
  3. Beschreibung der Unternehmensform mit Rechtsform, Gründungsdatum, Organigramm und Mitarbeiterstruktur (die Unternehmensorganisation). Beschreibung der Markt-, Konkurrenz- und Standortsituation (die Markt- und Wettbewerbssituation), Vorstellung der Marketingstrategie unter Einbeziehung von Kommunikation, Preispolitik und Vertriebswegen (das „Marketingkonzept“).
  4. Darstellung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierung. Hierbei sind neben dem geplanten Investitionsbedarf (Investitionen,) Angaben zum Betriebsmittelbedarf (, Betrieb und Löhne) unverzichtbar, auf bereits getätigte Investitionen ist Bezug zu nehmen. Auf die Stabilität und Liquidität des Unternehmens ist einzugehen. Hierbei ist ein Zeitraum von drei Jahren gegenüberzustellen. 

Quelle: WI Bank Hessen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Dein Team von GASTRODINA

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Schlagwörter

45%, Förderprogramm, Gaststätten, investitionen, ländlicher Raum, Wi Bank


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